Allgemeine Geschäftsbedingung

§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen.


Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden.

Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB / A.

 

 

§ 2 Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum.
Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise.


Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder
kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im
Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.

Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung
0,85% je 1% Lohnkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit
Vertragsschluss erbracht wird.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung
des Auftragnehmers erbracht wird.

Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch
auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der
Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen.


Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist.

Die Arbeiten sind bei
geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und
Rüstzeiten fortzuführen.

§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und
sind sofort fällig und sofort zahlbar.

Dies gilt auch für
die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.

Die Schlusszahlung ist 10 Tage
nach Rechnungszugang fällig.

Skonto muss
gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist,
innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden
können (Verjährungsfrist).

Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.

Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige,
nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände
hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungs-
bedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel.

Sie können bereits
vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten.

Dies gilt besonders
für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.

Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten,
die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B.
Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor.

Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei
Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 8 Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §640 BGB.

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt.

Die Abnahme kann auch
durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den
vertraglichen Vereinbarungen.

Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart,
erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß.

Dabei wirddie Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.

Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel,
Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe.

Bei Längenmaßen bleiben
Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung
der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund  unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Hier finden Sie uns

M. Blum

Wohnraumgestaltung und

Bad-Design
Schwelmerstraße 265
58285 Gevelsberg

Kontakt

Öffnungszeiten:

Mo-Fr  8.00 - 17.30 Uhr

 

Rufen Sie einfach an unter

0152/32098220

 

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
Copyright M. Blum